Statuten Swiss Society Phuket

STATUTEN DER SWISS SOCIETY PHUKET
Revidiert an der GV vom 1. April 2023

Wo im folgenden Text männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.

1. Kapitel: DER VEREIN

Artikel 1 – Name
Unter dem Namen Swiss Society Phuket (SSP) besteht ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

Artikel 2 – Sitz
Der Rechtssitz wird durch den Vorstand der SSP bestimmt.
Die Vereinsadresse wird auf der Webseite publiziert.

Artikel 3 – Zweck
Die SSP gilt als eine gemeinnützige, politisch und weltanschaulich neutrale Organisation und arbeitet im Rahmen der Statuten der SSP und deren Zweck und Zielsetzung, d.h.
– Förderung des Auf- und Ausbaus der Freundschaft unter den Mitgliedern
– Förderung von sozialen Aktivitäten
– Pflege guter Beziehungen zu ähnlichen Organisationen in Thailand

Artikel 4 – Tätigkeit
Planung und Durchführung des Schweizer National-Feiertages und weiterer Anlässe.

Artikel 5 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 6 – Statuten
Bei einem Widerspruch in der Übersetzung der Statuten in englisch, thai, oder französich hat die deutsche Version die rechtliche Gültigkeit.

  1. Kapitel: MITGLIEDER

Artikel 7 – Mitgliederkategorien
Die SSP besteht aus Einzel-, Familien-, Jugend-, Ehren-, Gönner/Sponsoren- und Verbundsmitglieder. Der Anteil an Mitgliedern mit Schweizer Nationalität muss über 50% liegen.

a) Einzelmitglieder sind Einzelpersonen jeglicher Nationalität, die sich mit dem Zweck der SSP erklären und deren Statuten anerkennen.

b) Familienmitglieder sind Ehepaare sowie Konkubinatspartner und deren Kinder jeglicher Nationalität bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die sich mit dem Zweck einverstanden erklären und die Statuten anerkennen. Kinder ab dem 18. Lebensjahr werden als Einzelmitglieder registriert.

c) Kinder/Jugendliche vom 18. bis 22. Lebensjahr werden als Jugendmitglieder registriert. Die Mutation erfolgt am darauf folgenden neuen Geschäftsjahr. Nach dem 22. Lebensjahr werden sie als Einzelmitglieder registriert. Die Mutation erfolgt auf das folgende Geschäftsjahr.

d) Ehrenmitglieder können Personen, Vereine und Gesellschaften werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

e) Gönner/Sponsorenmitglieder sind öffentlich-rechtliche oder private Unternehmungen sowie Einzelpersonen, die jährlich einen gewissen Beitrag an die SSP überweisen. Dieser beträgt mindestens das Dreifache des normalen Einzelmitglieder-Beitrages. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.

f) Verbundsmitglieder können andere Schweizer Organisationen und Vereine mit den gleichen Zielsetzungen wie die SSP werden. Diese Mitgliedschaft basiert auf einer vice-versa-Funktion mit der SSP. Sie ist beitrags frei und hat kein Stimmrecht.

g) Kinder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht

Artikel 8 – Aufnahme
Beitrittserklärungen oder Anmeldeformulare sind an das Sekretariat der SSP oder online via SSP Homepage zu senden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Artikel 9 – Austritt
Austritte sind dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen. Bereits bezahlte Beiträge bleiben Eigentum der SSP.

Artikel 10 – Ausschluss
Ein Ausschluss kann jeder Zeit hat mit Angabe der Gründe und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgen.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Ausschlussgründe:
– Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach einmaliger Mahnung bis spätestens zur laufenden GV
– Schädliches Verhalten gegenüber der SSP, der Schweiz oder des Gastlandes Thailand
– Unredlichkeit.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, ein Wiedererwägungsgesuch an die GV zu stellen, die endgültig entscheidet.

Artikel 11 – Beiträge
Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung für das Folgejahr festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist jeweils am 01.01. fällig.

Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes müssen keine Mitgliederbeiträge entrichten. Bei der Familienmitgliedschaft sind auch Lebenspartner und Kinder bis zu 18 Jahren inbegriffen. Jugendmitglieder im Alter zwischen 18 und 22 Jahren bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.

  1. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 12 – Organe
Die SSP hat folgende Organe
– Generalversammlung
– Vorstand
– Rechnungsrevisoren

Artikel 13 – Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SSP. Sie ist durch den Vorstand jährlich im ersten Quartal des Jahres einzuberufen. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Ein Tagespräsident kann bestimmt werden.

Artikel 14 – Einberufung
Das Datum der GV wird im Veranstaltungskalender der SSP Homepage publiziert.
Die Einberufung der GV hat mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen.

Eine elektronische Zustellung gilt als schriftlich.

Artikel 15 – Mitgliederanträge
Mitgliederanträge zum Geschäft der SSP oder Änderung der Statuten müssen dem Vorstand mindestens 45 Tage (fünfundvierzig Tage) vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen.

Artikel 16 – Beschlussfassung
Die Beschlüsse der SSP werden durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid.

Eine Mindestanzahl eines Fünftels aller Mitglieder mit Stimmrecht muss erreicht sein, um Beschlüsse fassen zu können. Zudem müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein.

Artikel 17 – Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus
a) Einzel-, Familien-, Jugend- und Ehrenmitgliedern
b) Delegierte der Verbundsmitglieder max. 2 Personen (ohne Stimmrecht).
c) Gönner/Sponsorenmitglieder und Gäste (ohne Stimmrecht).

Artikel 18 – Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.

Artikel 19 – Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
b) Décharge des Vorstandes
c) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
d) Wahl der Rechnungsrevisoren
e) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung des Budgets
g) Änderung der Statuten
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Behandlung von Anträgen und Ausschlussrekursen

Artikel 20 – Vorstand
Der Vorstand ist das oberste Ausführungsorgan des Vereins. Er setzt sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und einem bis drei Beisitzern.

Artikel 21 – Aufgaben des Vorstandes
– Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
– Behandlung der laufenden Geschäfte
– Ausarbeitung von Reglementen und Richtlinien
– Aufstellen des Jahresprogramms
– Erstellen des Budgets
– Mittelbeschaffung
– Öffentlichkeitsarbeit / Mitgliederwerbung
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Gesamtkoordination
– Organisation des Sekretariates
– Verwalten des Vereinsvermögens
– Übernahme aller sonstigen Aufgaben, für die weder die Generalversammlung noch ein anderes Organ zuständig ist.

Artikel 22 – Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei  Jahren gewählt; sie sind wieder wählbar.

b) Rücktritte aus dem Vorstand erfolgen auf die Generalversammlung hin und dürfen jeweils nicht mehr als 50 % des Vorstandes ausmachen.
– Präsident und Vizepräsident können nicht gleichzeitig zurücktreten.

c) Der Vorstand kann aus triftigen Gründen Vorstandsmitglieder durch eine ad interims-Person ersetzen. Es dürfen jedoch nicht mehr als 50% des Vorstandes durch ad interims-Personen ersetzt werden.

Artikel 23 – Konstituierung des Vorstandes
Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand in der Verteilung der Ämter selbst.

Artikel 24 – Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand trifft sich je nach Anfall der Geschäfte, jedoch mindestens viermal pro Jahr.

Artikel 25 – Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten und ist besorgt für die Ausführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.

Artikel 26 – Verbindlichkeiten
Die SSP wird finanziell verbindlich verpflichtet durch Unterschriften zu zweien des Präsidenten zusammen mit dem Kassier.
Bei vom Vorstand delegierten Sachgeschäften ohne finanzielle Verpflichtungen entscheidet der Ressortverantwortliche mit Einzelunterschrift.

Artikel 27 – Rechnungsrevisoren
a) Zwei (2) Rechnungsrevisoren und ein (1) Ersatzrevisor werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie sind wieder wählbar.
b) Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen Revisorenbericht vorzulegen.
c) Der Vorstand kann aus triftigen Gründen Revisoren durch eine ad interims-Person ersetzen.

  1. Kapitel: FINANZEN

Artikel 28 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Aufnahmegebühren
b) Mitgliederbeiträgen
c) Gönner- und Sponsorenbeiträgen
d) Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse
e) Subventionen
f)  Erträgen aus Anlässen/Aktivitäten
g) Vermögenserträgen

Artikel 29 – Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins werden im Budget festgelegt.

Artikel 30 – Buchhaltung
Die Rechnung des Vereins wird auf Ende jedes Kalenderjahres abgeschlossen.

Artikel 31 – Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur sein Vermögen.

  1. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32 – Statutenrevision

Über die vollständige oder teilweise Revision der Statuten beschliesst die General-versammlung, unter der Voraussetzung, dass diese auf der Traktandenliste figuriert, mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei einer Totalrevision wird der Vorschlag der Statuten den Mitgliedern zusammen mit der Einladung an die GV vorgängig zugestellt.

Artikel 33 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung der SSP kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, zu welcher diese als einziges Traktandum angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Das Vermögen der SSP kann für eine etwaige spätere Neugründung eines Vereins treuhänderisch deponiert werden, oder einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Die Auflösungs-GV entscheidet über diese Verwendung.

Artikel 34 – Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten sind von der Generalversammlung vom 25. Februar 2000 in Phuket angenommen worden und traten sofort in Kraft.

Statutenrevisionen: GV 23.02.2001, 15.02.2002, 01.06.2012, 29.03.2013, 31.03.2017, 01.04.2023